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Was sind Kryptowährungen? Definition, Blockchain, Tipps

Blockchain - Besteuerung von Kryptowährungen

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Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Litecoin etc. beeinflussen zunehmend Geschäftsmodelle von Unternehmen. Diese Unternehmen müssen sich auch mit der Besteuerung auseinandersetzen. Hier finden Sie einen Überblick zur Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor.

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Inhalt

Überblick: Um was geht es?

Der Markt der digitalen Zahlungsmittel wächst stark, wenn auch mit teils großen Schwankungen. Auch die Politik und die Finanzverwaltung haben die digitalen Währungen in den Blick genommen. Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem mögliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen beachten. Zur Umsatzsteuer hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2018 geäußert (Schreiben vom 27.02.2018). Hiernach werden – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – Kryptowährungen umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie als reines Zahlungsmittel dienen. Die ertragsteuerliche Einordnung hingegen ist umstritten. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu bisher nicht vor. Das Bundesfinanzministerium (BMF) arbeitet an einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token und hat hierzu einen Entwurf Mitte 2021 vorgelegt (Entwurfsschreiben vom 17.06.2021, nachfolgend: BMF-Entwurf 2021).

Was sind digitale bzw. virtuelle Währungen?

Digitale bzw. virtuelle Währungen beschreibt die Finanzverwaltung als digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden.

oder garantiert werden. Die Werteinheiten von virtuellen Währungen können von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden, auch ohne den gesetzlichen Status einer Währung.

akzeptiert werden, auch ohne den gesetzlichen Status einer Währung. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Eine Liste virtueller Währungen kann auf der Internetseite eingesehen werden.

Was sind Token?

Token sind digitale Werteinheiten, die Ansprüche oder Rechte verkörpern können. Sie können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk dienen oder unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechnerleistung zentral von einem Projektinitiator zugeteilt werden. Wenn dies zum ersten Mal geschieht, spricht man vom Initial Coin Offering. Manche Start-ups nutzen diesen Weg, um Kapital einzusammeln und sich so zu finanzieren.

Blockchain

Die Blockchain ist eine wichtige Technologie zur Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist das Herzstück aller Kryptowährungen. Eine Blockchain ist eine Datenbank ohne zentrale Kontrolle mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie verwendet.

verwendet. Sie ist so konzipiert, dass der Bestand manipulationssicher und unveränderbar ist und nur Hinzufügungen erlaubt.

und unveränderbar ist und nur Hinzufügungen erlaubt. Im Kontext einer virtuellen Währung ist eine Blockchain eine dezentrale Datenbank, in der alle bestätigten Transaktionen festgehalten werden, vergleichbar mit einem dezentral geführten Kassenbuch.

Mining

Das Mining ist ein Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung) zur Verfügung gestellt wird. Dem erfolgreichen Miner, der den Block erstellt hat, werden Einheiten einer virtuellen Währung zugewiesen. Dieser Prozess wird in Anlehnung an das Goldschürfen als Mining bezeichnet.

Tausch

Werden Einheiten bereits vorhandener virtueller Währungen auf Handelsplattformen für virtuelle Währungen gegen andere Einheiten einer virtuellen Währung getauscht, liegt – so die Ansicht des BMF im Entwurfsschreiben aus Juni 2021 – ein Erwerb von Einheiten einer virtuellen Währung vor. Dies gilt auch für die als Transaktionsgebühr an den Miner gezahlten Einheiten einer virtuellen Währung.

Wallet

Die Wallet (übersetzt Geldbeutel, Brieftasche, Portemonnaie) ist eine Anwendung zum Erstellen, Verwalten und Speichern, privater und öffentlicher Schlüssel. Um eine Transaktion von Einheiten einer virtuellen Währung durchzuführen, benötigt jeder Nutzer in der Regel eine Wallet.

Initial Coin Offering (ICO)

Der Begriff Initial Coin Offering orientiert sich an dem englischen Begriff Initial Public Offering (IPO), das heißt Börsengang. Während beim IPO Aktien verkauft werden, geht es bei einem ICO um die Ausgabe von Token im Austausch gegen Einheiten einer virtuellen oder staatlichen Währung. Beim ICO wird wie beim Börsengang Kapital eingesammelt.

Staking

Für das langfristige Halten von Einheiten einer virtuellen Währung werden die Teilnehmer belohnt, häufig in Form von zusätzlichen Einheiten der virtuellen Währung.

Fork

Fork bedeutet Gabelung oder Aufspaltung einer virtuellen Währung. Dazu kann es kommen, wenn die Regeln, die einer Blockchain zugrunde liegen, verändert werden.

Lending

Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen, um dadurch zusätzliche Einheiten einer virtuellen Währung zu generieren.

Airdrop

Bei einem Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder Token unentgeltlich verteilt.

Ertragsteuerliche Einordnung

Vorbemerkung Bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungen ist zu unterscheiden, ob sie in einem Betriebsvermögen oder einem Privatvermögen anfallen. Dabei gilt, dass viele ertragsteuerliche Folgen umstritten sind. So gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Betroffene sollten deshalb die weiteren Entwicklungen genau verfolgen.

Betriebsvermögen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bei einer Kapitalgesellschaft oder einem gewerblichen Personenunternehmen unterliegen Gewinne aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich der Körperschaft- oder Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Ein im Fall einer Veräußerung anfallender Gewinn ist regelmäßig steuerpflichtig. Wird ein Veräußerungsverlust erlitten, so ist eine Verlustverrechnung mit anderen (positiven) gewerblichen Einkünften grundsätzlich möglich. Gewinnermittlung, Bilanzierungs- und Bewertungsfragen Bei Einheiten einer Kryptowährung handelt es sich nach BMF-Auffassung um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen dem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen) oder dem Umlaufvermögen (unter sonstige Vermögensgegenstände) zuzuweisen sind. Die Einheiten einer Kryptowährung sind bei Erwerb mit dem Marktpreis zu bewerten. Für die Bewertung zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen sind die Anschaffungskosten mit dem Teilwert zu vergleichen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann der Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf 2021 eine steuerliche Teilwertabschreibung vornehmen. Der BMF-Entwurf 2021 enthält auch Ausführungen dazu, was bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG beachten ist. Laut BMF sind Einheiten einer virtuellen Währung als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahmen im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Ferner wird im BMF-Entwurf 2021 auf die ertragsteuerliche Beurteilung weiterer Punkte eingegangen, unter anderem: Erwerb von Einheiten einer Kryptowährung mittels Fork, Erwerb von emittierten Token im Zusammenhang mit einem Initial Coin Offering (ICO).

Privatvermögen Fallen die Einkünfte im Privatvermögen an, sind sie nach Ansicht der Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig. Der Erwerb von Kryptowährungen im Privatvermögen ist aus Sicht der Finanzverwaltung nicht ertragsteuerpflichtig, stellt aber grundsätzlich einen Anschaffungsvorgang dar. Wenn die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten wird, sind aus Sicht der Finanzverwaltung Einkünfte aus Lending, Staking oder Airdrop als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Auf diese Einkünfte fallen dann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag an, nicht jedoch Gewerbesteuer. Laut BMF-Entwurf 2021 sind Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Wer nach einem Jahr verkauft, muss keine Steuern zahlen, egal wie hoch der Gewinn ausfällt. Laut Finanzverwaltung verlängert sich diese Spekulationsfrist aber von einem Jahr auf zehn Jahre, wenn die Kryptowährung selbst als Quelle für die Einkünfteerzielung genutzt wird. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn Kryptowährungen beim Lending gegen Vergütung überlassen werden. Verluste können bei Veräußerungen nur innerhalb der zu beachtenden Spekulationsfrist geltend gemacht werden.

Einkünfte aus Mining Mining stellt – so der BMF-Entwurf aus 2021 – einen Anschaffungsvorgang dar und kann abhängig vom jeweiligen Einzelfall private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit sein. Zu den Einnahmen des Steuerpflichtigen gehören: (1) die im Zusammenhang mit der Blockerstellung erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung, (2) die Transaktionsgebühren, die der Steuerpflichtige für die Verifikation der Transaktionsdaten von den Netzwerkteilnehmern erhält, (3) . die von einem Betreiber eines Mining-Pools erhaltenen Entgelte für das zur Verfügungstellen von Rechnerleistung. Arbeitet jemand professionell als Miner und erzielt hiermit Einkünfte, gilt er nach BMF-Ansicht als Gewerbebetrieb und muss seine Gewinne entsprechend versteuern. Geht es nur um die Verwaltung eigenen Vermögens, soll hingegen grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Zur Abgrenzung greifen die Finanzbehörden auf mehrere Kriterien zurück: Der Umfang und die Professionalität können Indiz für gewerbliche Tätigkeit sein. Da bei virtuellen Währungen zahlreiche Geschäftsmodelle das Generieren zusätzlicher Einheiten ermöglichen, sind diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2018 geäußert (BMF-Schreiben vom 27.02.2018). Hiernach werden virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. 211). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen). Somit handelt es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Entgelt und Umsatzsteuer

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dient. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit für Umsatzsteuerzwecke nicht steuerbar

Mining und Umsatzsteuer

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.

Wallets und Umsatzsteuer

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Handelsplattformen

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

Zusammenfassung

Die Bedeutung von Kryptowährungen im Geschäftsleben nimmt zu. Auch die Politik und die Finanzverwaltung haben die digitalen Währungen in den Blick genommen. Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem mögliche ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen im Blick haben. Dabei sind viele, insbesondere ertragsteuerliche, Fragen umstritten. So gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Betroffene sollten deshalb die weiteren Entwicklungen genau verfolgen. Hinweis Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

Was sind die Chancen und Risiken der Blockchain?

Wie Unternehmen von der Blockchain profitieren

Im täglichen Business bietet die neue Technologie außergewöhnliche Möglichkeiten zur Vereinfachung, Automatisierung und Steigerung der Verlässlichkeit. Einsparpotenziale betreffen vor allem Buchhaltung, Dokumentation, Rechnungserfassung und die Wirtschaftsprüfung.

Der Transfer von Werten lässt sich in der Blockchain so abbilden, dass darüber bei beiden Seiten vollständige Einigkeit hergestellt ist. Unternehmen müssen die interne Buchhaltung also nur noch gegen die Blockchain spiegeln, um ihre Transaktionen vollständig zu erfassen. Das Abstimmen der Konten innerhalb des Unternehmens und im Verhältnis nach außen ist nicht mehr erforderlich, da die Blockchain die allein gültige, vollständige Wahrheit über die Transaktionen enthält.

Doch das ist längst nicht alles, was die Blockchain ermöglicht. Denn mit ihr lässt sich auch die Integrität elektronischer Dokumente kostengünstig sicherstellen: Dafür wird ein elektronischer Fingerabdruck des gescannten Dokuments erstellt und in die Blockchain geschrieben. So kann zu jedem späteren Zeitpunkt der Fingerabdruck der archivierten Datei mit dem in der Blockchain gespeicherten abgeglichen und – bei Übereinstimmung der Fingerabdrücke – die Integrität zweifelsfrei bewiesen werden. Der Einsatz der Blockchain zur Integritätssicherung kann so redundante Kontroll- und Validierungsprozesse minimieren, außerdem können elektronische Daten zum Beispiel per E-Mail versendet werden, ohne ihre Integrität zu gefährden. Dieses revisionssichere Speichern von Dokumenten mit steuerbarer Sichtbarkeit in einer für jedermann zugänglichen Datenbank wird zu deutlichen Vereinfachungen in den Bereichen Buchhaltung, Buchprüfung, Erfüllung von Aufbewahrungspflichten, Nachweis geistigen Eigentums etc. führen.

Wirtschaftsunternehmen werden sich der Blockchain-Technologie also bedienen, um zumindest in zwei Bereichen von ihr zu profitieren.

Sie werden die vom Gesetzgeber vorgeschriebene revisionssichere Archivierung bestimmter Dokumente in der Blockchain umsetzen. Und sie werden Transaktionen zwischen zwei Unternehmen gemeinsam in der Blockchain hinterlegen und dann in ihr Accounting-System hineinspiegeln.

Noch ist die Blockchain-Technologie für diese Anwendungen nicht ausgereift genug. Aber unsere Deloitte-Experten sind sicher: Sie hat das Potenzial dazu!

Die Folgen wären gravierend: Da das Abgleichen von Konten entweder automatisiert oder hinfällig wird, weil die zugrundeliegenden Transaktionen nicht manipulierbar sind, fallen traditionelle Prüfungstätigkeiten weg. Auf der anderen Seite werden höherwertige Tätigkeiten, wie zum Beispiel Bewertungsfragen, relativ an Bedeutung gewinnen.

Was sind Kryptowährungen? Definition, Blockchain, Tipps

Die ursprüngliche Idee der Bitcoin-Erfinder: Wer die Währung nutzt, soll Transaktionen, also Geschäfte, ohne den Einfluss von Banken, Regierungen oder Finanzinstituten durchführen können. Neue Bitcoins entstehen durch das sogenannte "Mining" (Schürfen). Um den Entstehungsprozess eines Bitcoins nachzuvollziehen, ist es wichtig, den Ablauf der Blockchain zu verstehen.

Sichere Verschlüsselung durch andere Nutzer im Netzwerk

Die Blockchain ist vergleichbar mit einem Register, das viele einzelne Karten hat. Jede Transaktion wird von jedem Nutzer auf eine Registerkarte aufgeschrieben. Wenn die Karte voll ist, wird sie abgelegt und verschlüsselt. Diese Verschlüsselung erfolgt durch eine hoch komplexe Rechenaufgabe.

Für diese Rechenaufgabe gibt es eine Belohnung: Wenn ein Computer die Aufgabe löst, bekommt der Besitzer Bitcoins. Dieser Ertrag wird aber alle vier Jahre halbiert, man spricht vom Halving. Mehr zum Bitcoin sowie ein anschauliches Beispiel zum Mining finden Sie hier.

Nicht nur ein Zahlungsmittel

Alle Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, nennen sich Coins. Die einzelnen Coins haben dabei keinen fassbaren Gegenwert, wie etwa Goldmünzen, sondern existieren nur als Bytes auf Computern, Festplatten oder Smartphones. Der Kurs der Währung gibt an, wie viel ein einzelner dieser Coins in einer herkömmlichen Währung wie Dollar oder Euro wert ist.

Doch nicht alle Kryptowährungen sind automatisch auch ein Zahlungsmittel. Neben den Coins gibt es auch die Krypto-Tokens, die zum Beispiel im Wertpapierhandel, bei Versicherungen oder auch zur Nachverfolgung von Kunstwerken verwendet werden können.

Wie funktionieren Kryptowährungen als Währung?

Die ursprüngliche Idee der Krypto-Coins geht so: Wer die Währung nutzt, soll Transaktionen, also Geschäfte, ohne den Einfluss von Banken, Regierungen oder Finanzinstituten durchführen können.

Möglich macht dies die sogenannte Blockchain-Technologie. Sie ist vergleichbar mit der Buchführung von Banken. Vereinfacht gesagt wird jede Transaktion mit Bitcoins auf der Blockchain, einem langen digitalen Code aus Ziffern und Buchstaben, gesichert. Diese Blockchain wird anschließend auf allen Rechnern, die direkt mit Bitcoin handeln, hinterlegt.

Technik hinter Bitcoin: Alles über die Blockchain und Co.

So hat nicht eine Institution die Kontrolle über die Währung, sondern jeder, der mit Bitcoins handelt. Durch die komplexen Rechenaufgaben, mit denen die einzelnen Blöcke – und damit die Transaktionsdaten – der Blockchain verschlüsselt werden, gilt es als ein sehr sicheres Konzept. Betrug wird so deutlich erschwert.

Was sind Krypto-Tokens?

Neben Coins gibt es bei den Kryptowährungen auch noch sogenannte Tokens. Sie haben keine eigene Blockchain-Technologie, sondern nutzen vorhandene Blockchains anderer Kryptowährungen. Das ermöglicht das Erstellen von dezentralen Anwendungen.

"Ein Token ist eine Art Hülle, in der Sie unterschiedliche Sachen reinpacken können. Diesen können Sie dann auf der Infrastruktur der Blockchain von A nach B schieben und zwar in Echtzeit und rechtssicher", erklärt Kryptoexpertin Katharina Gehra im Podcast des Handelsblattes.

Bitcoin als Rohstoff: Diese Zukunft sehen Experten für die Währung